Satzung

Satzung des Naundorfer Heimatverein Ottos Eck e.V.

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen: „Naundorfer Heimatverein Ottos Eck“. Nach der Eintragung ins Register ist der Name mit dem Zusatz „e.V.“ zu versehen.
  2. Sitz und Postanschrift des Vereins ist: Schmiedeberg – OT Naundorf
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Es endet jeweils zum 31. Dezember.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein soll ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zielen dienen, nämlich dem Erhalt der Kulturgüter Naundorfs, dem Denkmalschutz, dem Erhalt und der Förderung der dörflichen Traditionen sowie dem Umweltschutz. Insbesondere bezweckt der Verein:

a) Die Bestandssicherung, Erhaltung und sinnvolle Nutzung,und Öffnung zur Begehung von „Ottos Eck“ als historisches Bauwerk im Bereich des Schlossparks,
b) die Durchführung von Maßnahmen im Bereich des Umweltschutzes zum Erhalt und zur Pflege des Schlossparks sowie des weiteren dörflichen Umfelds,
c) die Erhaltung alter dörflicher Traditionen,
d) die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Organisationen wie z.B. der Feuerwehr, der Schmiedeberger Schulen und Sportvereine.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Einnahmen und Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist Träger einer Kasse zur Förderung der oben bezeichneten Ziele. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Förderverein durch

a) Mitgliedsbeiträge
b) Spenden
c) sonstige Einnahmen
d) Fördermittel.

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Es wird zwischen aktiven und fördernden Mitgliedern unterschieden.
    Juristische Personen können nur fördernde Mitglieder werden. Fördernde Mitglieder haben nur beratende Funktion und kein Stimmrecht.
  2. Die Mitgliedschaft wird beim Verein schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt er die Aufnahme ab, so können sich die Betroffenen an die Mitgliederversammlung wenden. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  3. Von den aufgenommenen Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung durch Beschluss fest.
  4. Wer sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht hat, kann von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    a) durch den Tod des Mitgliedes
    b) durch den freiwilligen Austritt aus dem Verein am Ende des Geschäftsjahres mit einmonatiger Kündigungsfrist, mittels schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand.
    c) durch Ausschluss
  2. Ein Mitglied kann nur aus wichtigen Gründen , die sich aus groben Verstößen gegen die Zielsetzung ergeben, ausgeschlossen werden. Das Mitglied ist vorher zu hören. Gegen den durch eingeschriebenen Brief mitgeteilten Beschluss des Vorstandes kann sich das Mitglied an die Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses wenden. Über den Einspruch entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§6 Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, möglichst am Anfang des Geschäftsjahres, statt. Alle aktiven Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor Beginn durch den Vorstand einzuladen. Die Einladung erfolgt durch Aushang an der Vereinstafel.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegt es,
    a) die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins zu bestimmen,
    b) den Vorstand und die Kassenprüfer zu wählen,
    c) den Jahresbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen sowie den Vorstand zu entlasten,
    d) die Höhe des von den Mitgliedern jährlich zu entrichtenden Betrages festzusetzen.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder zumindest ein Viertel der aktiven Mitglieder es verlangt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über die Höhe des Mitgliedbeitrages und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen aktiven Mitglieder.
  5. Anträge können gestellt werden von:
    a) den Mitgliedern des Vereins,
    b) der Gemeindevertretung Schmiedeberg und müssen mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen. Die eingegangenen Anträge sind vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorzulegen. Anträge, die erst während der Mitgliederversammlung gestellt werden, kommen dann zur Verhandlung, wenn sie mindestens von einem Drittel der anwesenden Mitglieder unterstützt werden.
  6. Die Mitgliederversammlungen können öffentlich durchgeführt werden. Darüber entscheidet der Vorstand spätestens zum Zeitpunkt der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung. Gäste haben kein Stimmrecht.
  7. Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§7 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich mindestens zusammen aus
    a) erstem Vorsitzenden
    b) erstem und zweitem stellvertretenden Vorsitzenden
    c) Schriftführer
    d) Schatzmeister.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt im Amt, bis sein Nachfolger gewählt ist. Scheidet jemand vor Ablauf der Amtsperiode aus, berufen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Mitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
  3. Der Verein wird nach außen im Sinne des § 26 BGB vom Vorsitzenden oder von einem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
  4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
  5. Der Vorstand darf Satzungsänderungen vornehmen. Der Beschluss zur Änderung muss einstimmig erfolgen. Innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe einer Satzungsänderung an die Mitglieder haben diese die Möglichkeit, schriftlich Widerspruch einzulegen. Widerspricht die einfache Mehrheit aller Mitglieder, gilt diese als nicht beschlossen.
  6. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 500,00€belasten, ist der Vorsitzende oder ein Stellvertreter bevollmächtigt. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 500,00 € belasten, ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
  7. Der Schriftführer fertigt die Protokolle und ist mitverantwortlich für die Führung der Mitgliedskartei.
  8. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Der Schatzmeister gibt in der jährlichen Mitgliederversammlung einen Geschäftsbericht und erläutert den Haushaltsplan.

§8 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus der Mitte der aktiven Mitglieder zwei Kassenprüfer, die die Jahresrechnung des Vorstandes prüfen und der Mitgliederversammlung darüber berichten. Ihr Prüfungsbericht ist bis zu der Mitgliederversammlung, in der über die Entlastung des Vorstandes entschieden wird, spätestens jedoch nach Abschluss des Geschäftsjahres abzuschließen.

§9 die Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt mit drei Viertel der Stimmen aller Mitglieder des Vereins.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Schmiedeberg mit der Verpflichtung, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zugunsten des Ortsteiles Naundorf zu verwenden. Das gleiche gilt, wenn die Mitgliederversammlung eine Änderung des Vereinszweckes beschließt, die vom Finanzamt nicht als gemeinnützig anerkannt wird.

§10 Anwendung der Regelung des BGB

Soweit die Satzung keine Regelung trifft, finden die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht Anwendung.

§11 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.03.2001 in Kraft. Der Verein ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht einzutragen. Es wird die Anerkennung der zuständigen Finanzverwaltung beantragt. Die Vollmacht der Vereinsmitglieder ist bis dahin beschränkt.

Ausgefertigt am 07.03.2013